Sicherheitskoordination
Seit Inkrafttreten des G.V.D. vom 14. August 1996 Nr. 494 gelten für Baustellen klare Bestimmungen, die anzuwenden sind, um die Ausführung der Arbeiten unter sicheren Bedingungen durchzuführen. Dabei wird in den vorgesehenen Fällen der Bauherr (privater Bauherr oder öffentliche Körperschaft) verpflichtet, einen Sicherheitskoordinator in der Planungsphase und in der Ausführungsphase zu ernennen.
Der Sicherheitskoordinator erstellt während der Planung eines Bauwerkes einen Sicherheits- und Koordinierungsplan welcher das Erkennen, Analysieren und Bewerten von Unfallrisiken zum Inhalt hat und die daraus folgenden Maßnahmen, Leistungen und Gerätschaften anzeigt. Dies um während der gesamten Bauarbeiten zu gewährleisten, dass die geltenden Bestimmungen zur Verhinderung von Unfällen und zur Sicherstellung der Gesundheit der Arbeiter eingehalten werden. Die zu erwartenden Kosten werden abgeschätzt und in den Sicherheits- und Koordinierungsplan integriert, der Bestandteil des Vertrages mit der Baufirma ist.
Während der Durchführung der Arbeiten überprüft der Sicherheitskoordinator, dass die im Sicherheits- und Koordinierungsplan enthaltenen Vorschriften von den ausführenden Unternehmen und von den selbstständigen Arbeiter eingehalten werden, und ergänzt den Plan bei Notwendigkeit.