Projektierung von Radwegen
Richtlinien
Mit dem Landesbeschluss Nr. 30/89 machte sich die Landesregierung die Förderung des Radfahrens zur Aufgabe. Die gesetzliche Grundlage für den Bau von Fahrradwegen durch das Land war 1991 durch das Landesgesetz Nr. 24 geschaffen worden. In diesem Gesetz wurden die Richtlinien für den Bau von Radwegen verabschiedet, welche 1993 in einer Broschüre vom Amt für Straßenbau der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht wurden (Richtlinien für die Projektierung von Landesstraßen und Radwegen). Im Jahr 1998 wurden durch das Ministerium für öffentliche Arbeiten mit dem Dekret Nr. 557 die Richtlinien für den Radwegebau auf Staatsebene geregelt.Definitionen
Radwege sind nur Radfahrern vorbehalten. Sie können als eigenständige Strecken, seitlich zu klassifizierten Straßen oder längs bestehender Wege mit wenig Verkehr geführt werden. In der neuen Straßenverkehrsordnung werden die Fahrradwege als ordnungsgemäß abgegrenzter Längsstreifen der Straße, der dem Fahrradverkehrs vorbehalten bleibt definiert.
Getrennte Rad- und Gehwege: Radfahrern und Fußgängern vorbehaltener Weg auf getrennten Streifen, (kein Mischverkehr).
Gemeinsame Rad- und Gehwege: Radfahrern und Fußgängern vorbehaltener Weg auf gemeinsamen Steifen (Mischverkehr).
Fahrrad: Fahrzeug mit zwei oder mehr Rädern, dessen Antrieb ausschließlich durch Muskelkraft erfolgt. Maximale Abmessung: 1,3 m Breite, 3,0 m Länge und 2,2 m Höhe.
Richtlinien für den Bau von Radwegen
Alle Details zu den Richtlininen erhalten Sie hier per Email >>Planungsablauf bei der Projektierung von Radwegnetzen
1. Beschaffung von topographischen Planungsunterlagen: Gelände, Eignung von bestehenden Straßen, notwendige Schutzmaßnahmen, mögliche Hindernisse2. Erfassung der Quellen und Ziele der Radfahrer: öffentliche Einrichtungen, Wohngebiete, Erholungsgebiete....
3. Unfallanalyse: besonders kritische Stellen
4. Darstellung der geeigneten Wege und Straßen sowie der gefährlichen Straßenzüge und Knotenpunkte in einer Angebots- und Problemkarte
5. Festlegung und Bündelung erwünschter Quell- / Ziel-Verbindungen im Wunschliniennetz
6. Umlegung des Wunschliniennetzes auf ein machbares Radwegenetz unter Berücksichtigung der Angebots- und Problemkarte
7. Festlegung notwendiger Maßnahmen zur Schaffung attraktiver und sicherer Strecken mit wichtigen Baudetails
8. Festlegung von Prioritäten der notwendigen Baumaßnahmen






